Satzung des Vereins für bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt
Satzung von Auf geht´s, bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt e.V.
Neufassung vom 27.11.2020
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Auf geht's, bürgernahe Politik in Ober-Ramstadt e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Ober-Ramstadt und ist in das Vereinsregister unter der Bezeichnung 8 VR 82870
beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss parteiunabhängiger Bürger, mit dem Ziel gemeinsam
eine im Bürgerinteresse liegende Kommunalpolitik zu fördern.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede parteiunabhängige Person in Ober-Ramstadt werden, die im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Mitglieder können auch parteigebundene Personen sein, sofern von der betroffenen Partei
kein Wahlvorschlag für die Kommunalwahl in Ober-Ramstadt eingereicht wird.
Mitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dem
Antrag Minderjähriger muss ein gesetzlicher Vertreter zugestimmt haben.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die
Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Antragsrecht.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
§ 8 Beiträge
Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden im SEPA-Basis-
Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Konto eine
entsprechende Deckung aufweist. Gebühren, die seitens des Kreditinstituts entstehen wegen
Nichtdeckung, müssen vom Mitglied getragen werden.
§ 9 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
geschäftsführenden Vorstand möglich, wobei eine Frist von 1 Monat einzuhalten ist.
Ein Mitglied das sich vereinsschädigend verhalten oder die bürgerlichen Ehrenrechte
verloren hat, wird vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen, wenn zwei Drittel der
anwesenden Vorstandsmitglieder den Ausschluss billigen.
Ausschlussgründe sind:
1. schwerer Verstoß gegen die Satzung
2. vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten
3. Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
4. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die
schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme
durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat
aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Ein ausgeschlossenes
Mitglied kann dem Verein frühestens nach einem Jahr wieder in den Verein aufgenommen werden.
Für parteigebundene Mitglieder endet die Mitgliedschaft automatisch, wenn die betroffene
Partei einen Wahlvorschlag für die Kommunalwahl in Ober-Ramstadt einreicht.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des
Vorstandes, Wahl einer/s Kassenprüfers/in und einer/s Vertreters/in, Festsetzung von Beiträgen und
deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
sowie weitere Aufgaben, soweit sie sich aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Einmal jährlich soll eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn
mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Als Einladung reicht eine E-Mail.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem
angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Beantragung reicht per E-Mail an die Vereins-E-Mail-
Adresse. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen
sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig,
wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können
nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Online-Mitgliederversammlung
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach
seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung
ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte
im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben (Online- Mitgliederversammlung).
Der Vorstand stellt sicher, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die
Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung getroffen werden: Insbesondere, dass nur
Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
• alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
• bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in
Textform abgegeben hat und
• der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
§ 13 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden
und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten gemeinsam.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-
Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 14 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren eine/n Kassenprüfer/in und eine/n
Vertreter/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung
Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht
auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 15 Datenschutzgrundverordnung
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der
EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes
Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, - das Recht auf
Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die
Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie
elektronischen Medien zu. Dem kann schriftlich widersprochen werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ober-
Ramstadt mit der Maßgabe zur Verwendung für die Kinder- und Jugendförderung.
Ober-Ramstadt, den 27. November 2020